Allgemeine Geschäftsbedingungen

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der HANSKRUCHEN GmbH auf der Grund­lage der gül­ti­gen Ein­heits­be­din­gun­gen der deut­schen Textilindustrie

Ein­lei­tung
Diese Bedin­gun­gen gel­ten für alle Kauf‑, Werk­lie­fe­rungs- und Werk­ver­träge und sons­ti­gen ver­trag­li­chen Leis­tun­gen der HANSKRUCHEN GmbH. Jeg­li­chen Bedin­gun­gen und ver­trags­än­dern­den Bestim­mun­gen des Käu­fers wer­den wider­spro­chen. Sie wer­den gegen­über der HANSKRUCHEN GmbH nur wirk­sam, wenn sie die­sen Ände­run­gen schrift­lich zustimmt.

§ 1 Erfül­lungs­ort, Lie­fe­rung und Abnahme

1. Erfül­lungs­ort für alle Leis­tun­gen aus dem Lie­fe­rungs­ver­trag ist der Ort der Han­dels­nie­der­las­sung des Ver­käu­fers.
2. Die Lie­fe­rung der Ware erfolgt, sofern nicht anders ver­ein­bart, ab Werk. Die Ver­sand­kos­ten trägt der Käu­fer. Der Käu­fer kann den Fracht­füh­rer bestim­men.
3. Bei Lie­fe­rung ab aus­wär­ti­gem Lager kann ein pau­scha­lier­ter Lager­zu­schlag in Rech­nung gestellt wer­den.
4. Teil­sen­dun­gen sind nach Abspra­che mit dem Käu­fer statt­haft.
5. Wenn infolge des Ver­schul­dens des Käu­fers die Abnahme nicht recht­zei­tig erfolgt, so steht dem Ver­käu­fer nach sei­ner Wahl das Recht zu, nach Set­zung einer Nach­frist von 12 Tagen ent­we­der eine Rück­stands­rech­nung aus­zu­stel­len oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz zu verlangen.

§ 2 Gerichts­stand
Der Gerichts­stand, auch für Wech­sel- und Scheck­kla­gen, ist Münster.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Die Lie­fe­rung der Ware erfolgt zu bestimm­ten Ter­mi­nen (Werk­tag oder eine bestimmte Kalen­der­wo­che). Alle Ver­käufe wer­den nur zu bestimm­ten Men­gen, Arti­keln, Qua­li­tä­ten und fes­ten Prei­sen abge­schlos­sen. Hieran sind beide Par­teien gebun­den. Kom­mis­si­ons­ge­schäfte wer­den nur nach schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung getä­tigt.
2. Block­auf­träge sind zuläs­sig und müs­sen bei Ver­trags­ab­schluss befris­tet werden.

§ 4 Unter­bre­chung der Lieferung

1. Bei höhe­rer Gewalt, Arbeits­kampf­maß­nah­men und sons­ti­gen unver­schul­de­ten Betriebs­stö­run­gen, die län­ger als eine Woche gedau­ert haben oder vor­aus­sicht­lich dau­ern, wird die Lie­fe­rungs­frist bzw. Abnah­me­frist ohne wei­te­res um die Dauer der Behin­de­rung, längs­tens jedoch um 6 Wochen zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Nach­lie­fe­rungs­frist ver­län­gert. Die Ver­län­ge­rung tritt nur ein, wenn der ande­ren Par­tei unver­züg­lich Kennt­nis von dem Grund der Behin­de­rung gege­ben wird, sobald zu über­se­hen ist, dass die vor­ge­nannte Frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.
2. Ist die Lie­fe­rung bzw. Annahme nicht recht­zei­tig erfolgt, so kann die andere Ver­trags­par­tei vom Ver­trag zurück­tre­ten. Sie muss dies jedoch min­des­tens zwei Wochen vor Aus­übung des Rück­tritts­rechts schrift­lich ankün­di­gen.
3. Wurde der ande­ren Ver­trags­par­tei auf Anfrage nicht unver­züg­lich mit­ge­teilt, dass nicht recht­zei­tig gelie­fert bzw. abge­nom­men werde und hat die Behin­de­rung län­ger als 6 Wochen gedau­ert, kann die andere Ver­trags­par­tei sofort vom Ver­trag zurück­tre­ten.
4. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen, wenn die jewei­lige Ver­trags­par­tei ihren Oblie­gen­hei­ten gemäß Zif­fer 1 – 3 genügt hat.

§ 5 Nachlieferungsfrist

1. Fix­ge­schäfte wer­den nicht getä­tigt. Ver­ein­ba­ren die Par­teien im Ein­zel­fall aus­drück­lich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vor­ge­se­hen ist, kann jedoch ein fes­ter Lie­fer­ter­min ohne Nach­frist ver­ein­bart wer­den. Bei Über-schrei­ten die­ses Lie­fer­ter­mins kann der Käu­fer den Ersatz beson­de­rer Auf­wen­dun­gen für die geor­derte Ware ver­lan­gen, höchs­tens jedoch in Höhe des Ein­kaufs­prei­ses der geor­der­ten Ware. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Der Käu­fer kann wegen der Man­gel­haf­tig­keit der Akti­ons­ware nur den Kauf­preis min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten.
2. Will der Käu­fer Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung bean­spru­chen, so muss er dem Ver­käu­fer eine 4- Wochen­frist set­zen mit der Andro­hung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfül­lung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerech­net, an dem die Mit­tei­lung des Käu­fers durch Ein­schrei­ben abgeht. Die-se Bestim­mung gilt im Falle der Zif­fer 1 Satz 2 anstelle des dort auf­ge­führ­ten Rück­tritts nur, wenn diese Frist­set­zung des Käu­fers dem Ver­käu­fer inner­halb der Nach­lie­fe­rungs­frist zuge­gan­gen ist.

§ 6 Qualitätsvereinbarung

1. Pfle­ge­hin­weise: Die von der HANSKRUCHEN GmbH kon­fek­tio­nierte Ware darf aus­schließ­lich nach den Pfle­ge­hin­wei­sen der HANSKRUCHEN GmbH gerei­nigt wer­den. Ein Rekla­ma­ti­ons­an­spruch ent­fällt bei Nicht­be­ach­tung bzw. fal­scher Kenn­zeich­nung der Ware durch den Kun­den. Die Pfle­ge­hin-weise fin­den Sie unter www.naturdaunen.de.
2. Die Fül­lun­gen der von der HANSKRUCHEN GmbH ver­trie­be­nen Pro­dukte kön­nen bis zu 1% Black Tipps ent­hal­ten.
3. Alle Pro­dukte der HANSKRUCHEN GmbH sind nach der euro­päi­schen Norm DIN EN 12934 gefer­tigt und sind nach dem Stan­dard 100 OEKOTEX Pro­dukt­klasse 1 zertifiziert.

§ 7 Mängelrüge

1. Män­gel­rü­gen sind spä­tes­tens inner­halb von 12 Tagen nach Emp­fang der Ware dem Ver­käu­fer schrift­lich anzu­zei­gen.
2. Nach Ver­än­de­run­gen der Ware ist jede Bean­stan­dung offe­ner Män­gel aus-geschlos­sen.
3. Tech­ni­sche und natur­be­dingte nicht ver­meid­bare Abwei­chun­gen der Qua­li­tät gel­ten nicht als Feh­ler und kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Dies gilt auch für han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen, es sei denn, dass eine dar­über hin­aus gehende Ver­ein­ba­rung zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer getrof­fen wurde.
4. Bei berech­tig­ten Män­gel­rü­gen hat der Ver­käu­fer das Recht auf Nach­bes­se­rung oder Lie­fe­rung man­gel­freier Ersatz­ware inner­halb ange­mes­se­ner Frist nach Rück­emp­fang der Ware. In die­sem Fall trägt der Ver­käu­fer die Fracht­kos­ten. Ist die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen, hat der Käu­fer nur das Recht den Kauf­preis zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
5. Nach Ablauf der in Zif­fer 4 genann­ten Frist hat der Käu­fer nur das Recht, den Kauf­preis zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
6. Ver­steckte Män­gel hat der Käu­fer unver­züg­lich nach deren Ent­de­ckung gegen­über dem Ver­käu­fer schrift­lich zu rügen. Der Käu­fer kann auf Grund des recht­zei­tig gerüg­ten Man­gels nur den Kauf­preis min­dern oder vom Ver­trag zurücktreten.

§ 8 Zahlung

1. Die Rech­nung wird zum Tage der Lie­fe­rung bzw. der Bereit­stel­lung der Ware aus­ge­stellt. Eine Hin­aus­schie­bung der Fäl­lig­keit (Valu­tie­rung) ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Sofern eine vor­zei­tige Lie­fe­rung im Sinne der Ver­trags­part­ner gerecht­fer­tigt ist, kön­nen die Ver­trags­be­stim­mun­gen Aus­nah­men von die­ser Regu­lie­rung fest­set­zen.
2. Rech­nun­gen sind zahl­bar inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung mit 4% Eils­konto, ab 11. bis 30. Tag nach Rech­nungs­stel­lung mit 2,25% Skonto und ab 31. bis 60. Tag nach Rech­nungs­stel­lung netto.
3. Zah­lun­gen wer­den stets zur Beglei­chung der ältes­ten fäl­li­gen Schuld­pos­ten zuzüg­lich der dar­auf auf­ge­lau­fe­nen Ver­zugs­zin­sen und ‑kos­ten ver­wen­det.
4. Maß­ge­bend für den Tag der Abfer­ti­gung der Zah­lung ist in jedem Fall der Post­ab­gangs­stem­pel. Bei Bank­über­wei­sung gilt der Vor­tag der Gut­schrift der Bank des Ver­käu­fers als Tag der Abfer­ti­gung der Zahlung.

§ 9 Zah­lung nach Fälligkeit

1. Bei Zah­lun­gen nach Fäl­lig­keit wer­den die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen berech­net. Zusätz­lich wer­den für jede Mah­nung Gebüh­ren in Höhe von 25,00 EUR erho­ben. Dem Käu­fer bleibt es gestat­tet, gerin­gere Kos­ten des Ver­käu­fers nach­zu­wei­sen.
2. Vor voll­stän­di­ger Zah­lung fäl­li­ger Rech­nungs­be­träge ein­schließ­lich Zin­sen ist der Ver­käu­fer zu kei­ner wei­te­ren Lie­fe­rung aus irgend­ei­nem lau­fen­den Ver­trag ver­pflich­tet. Die Gel­tend­ma­chung eines Ver­zugs­scha­dens bleibt vor-behal­ten.
3. Bei Zah­lungs­ver­zug des Käu­fers oder bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder sons­ti­ger wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis-se des Käu­fers kann der Ver­käu­fer nach Set­zung einer Nach­frist von 10 Ta-gen für noch aus­ste­hende Lie­fe­run­gen aus irgend­ei­nem lau­fen­den Ver­trag unter Fort­fall des Zah­lungs­zie­les bare Zah­lung vor Ablie­fe­rung ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­dens­er­satz gel­tend machen.

§ 10 Zahlungsweise

1. Die Auf­rech­nung mit und die Zurück­be­hal­tung von fäl­li­gen Rech­nungs­be­trä­gen ist nur bei unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig. Dies gilt auch im Falle der Zah­lungs­ein­stel­lung des Ver­käu­fers. Sons­tige Abzüge (z.B. Porto) sind unzu­läs­sig.
2. Wech­sel, soweit sie in Zah­lung genom­men wer­den, wer­den nur gegen Erstat­tung der Spe­sen ange­nom­men. Wech­sel und Akzepte mit einer Lauf­zeit von mehr als drei Mona­ten wer­den nicht angenommen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus Waren­lie­fe­run­gen aus der gesam­ten Geschäfts­ver­bin­dung, ein­schließ­lich Neben­for­de­run­gen, Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen und Ein­lö­sun­gen von Schecks und Wech­seln, Eigen­tum des Ver­käu­fers. Der Eigen­tums­vor­be­halt bleibt auch dann bestehen, wenn ein­zelne For­de­run­gen des Ver­käu­fers in eine lau­fende Rech­nung auf­ge­nom­men wer­den und der Saldo gezo­gen und aner­kannt wird.
2. Wird die Vor­be­halts­ware vom Käu­fer zu einer neuen beweg­li­chen Sache ver­bun­den, ver­mischt oder ver­ar­bei­tet, so erfolgt dies für den Ver­käu­fer, oh-ne dass die­ser hier­aus ver­pflich­tet wird. Durch die Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung erwirbt der Käu­fer nicht das Eigen­tum gemäß §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­den Sachen erwirbt der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache nach dem Ver­hält­nis des Fak­tu­ren­wer­tes sei-ner Vor­be­halts­ware zum Gesamt­wert.
3. Sofern in die Geschäfts­ab­wick­lung zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer eine zen­tral­re­gu­lie­rende Stelle ein­ge­schal­tet ist, die das Delkre­dere über­nimmt, über-trägt der Ver­käu­fer das Eigen­tum bei Ver­sen­dung der Ware an die zen­tral­re­gu­lie­rende Stelle mit der auf­schie­ben­den Bedin­gung der Zah­lung des Kauf­prei­ses durch den Zen­tral­re­gu­lie­rer. Der Käu­fer wird erst mit Zah­lung durch den Zen­tral­re­gu­lie­rer frei.
4. Der Käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder zur Wei­ter­ver­ar­bei­tung nur unter Berück­sich­ti­gung der nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen berech­tigt.
5. Der Käu­fer darf die Vor­be­halts­ware nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­be­trieb ver­äu­ßern oder ver­ar­bei­ten und sofern sich seine Ver­mö­gens­ver­hält­nisse nicht nach­hal­tig ver­schlech­tern.
6. 6a. Der Käu­fer tritt hier­mit die For­de­rung mit allen Neben­rech­ten aus dem Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­ware – ein­schließ­lich etwa­iger Sal­do­for­de­run­gen – an den Ver­käu­fer ab.
6b. Wurde die Ware ver­bun­den, ver­mischt oder ver­ar­bei­tet und hat der Ver­käu­fer hieran in Höhe sei­nes Fak­tu­ren­wer­tes Mit­ei­gen­tum erlangt, steht ihm die Kauf­preis­for­de­rung antei­lig zum Wert sei­ner Rechte an der Ware zu.
6c. Hat der Käu­fer die For­de­rung im Rah­men des ech­ten Fac­to­rings ver­kauft, tritt der Käu­fer die an ihre Stelle tre­tende For­de­rung gegen den Fac­tor an den Ver­käu­fer ab und lei­tet sei­nen Ver­kaufs­er­lös antei­lig zum Wert der Rechte des Ver­käu­fers an der Ware an den Ver­käu­fer wei­ter. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, dem Fac­tor die Abtre­tung offen zu legen, wenn er mit der Beglei­chung einer Rech­nung mehr als 10 Tage über­fäl­lig ist oder wenn sich seine Ver­mö­gens­ver­hält­nisse wesent­lich ver­schlech­tern. Der Ver­käu­fer nimmt die-se Abtre­tung an.
7. Der Käu­fer ist ermäch­tigt, solange er sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­kommt, die abge­tre­te­nen For­de­run­gen ein­zu­zie­hen. Die Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung erlischt bei Zah­lungs­ver­zug des Käu­fers oder bei wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse des Käu­fers. In die­sem Falle wird der Ver­käu­fer hier­mit vom Käu­fer bevoll­mäch­tigt, die Abneh­mer von der Abtre­tung zu unter­rich­ten und die For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen. Für die Gel­tend­ma­chung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen muss der Käu­fer die not­wen­di­gen Aus­künfte ertei­len und die Über­prü­fung die­ser Aus­künfte gestat­ten. Ins­be­son­dere hat er dem Ver­käu­fer auf Ver­lan­gen eine genaue Auf­stel­lung der ihm zuste­hen­den For­de­run­gen mit Namen und Anschrift der Abneh­mer, Höhe der ein­zel­nen For­de­run­gen, Rech­nungs­da­tum usw. aus­zu­hän­di­gen.
8. Über­steigt der Wert der für den Ver­käu­fer bestehen­den Sicher­heit des­sen sämt­li­che For­de­run­gen um mehr als 10 %, so ist der Ver­käu­fer auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit zur Frei­gabe von Sicher­hei­ten nach sei­ner Wahl ver­pflich­tet.
9. Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung der Vor­be­halts­ware bzw. der ab-getre­te­nen For­de­run­gen sind unzu­läs­sig. Von Pfän­dun­gen ist der Ver­käu­fer unter Angabe des Pfän­dungs­gläu­bi­gers sofort zu unter­rich­ten.
10. Nimmt der Ver­käu­fer in Aus­übung sei­nes Eigen­tums­vor­be­halts­rechts den Lie­fer­ge­gen­stand zurück, so liegt nur dann ein Rück­tritt vom Ver­trag vor, wenn der Ver­käu­fer dies aus­drück­lich erklärt. Der Ver­käu­fer kann sich aus der zurück­ge­nom­me­nen Vor­be­halts­ware durch frei­hän­di­gen Ver­kauf befrie­di­gen.
11. Der Käu­fer ver­wahrt die Vor­be­halts­ware für den Ver­käu­fer unent­gelt­lich. Er hat sie gegen die übli­chen Gefah­ren, wie z. B. Feuer, Dieb­stahl und Was­ser im gebräuch­li­chen Umfang zu ver­si­chern. Der Käu­fer tritt hier­mit seine Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che, die ihm aus Schä­den der oben genann­ten Art gegen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten oder sons­tige Ersatz­pflich­tige zuste­hen, an den Ver­käu­fer in Höhe des Fak­tu­ren­wer­tes der Ware ab. Der Ver­käu­fer nimmt die Abtre­tung an.
12. Sämt­li­che For­de­run­gen sowie Rechte aus dem Eigen­tums­vor­be­halt an allen in die­sen Bedin­gun­gen fest­ge­leg­ten Son­der­for­men blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Frei­stel­lung aus Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten (Scheck-Wech­sel), die der Ver­käu­fer im Inter­esse des Käu­fers ein­ge­gan­gen ist, bestehen. Dem Käu­fer ist es im Falle des Sat­zes 1 grund­sätz­lich gestat­tet, Fac­to­ring für seine Außen­stände zu betrei­ben. Er hat jedoch vor Ein­ge­hen von Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten den Ver­käu­fer dar­über zu informieren.

§ 12 Gewähr­leis­tungs­frist / Haftungsauschluss

1. Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt im Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs und beträgt 12 Monate.
2. Aus­ge­schlos­sen sind alle Scha­den­er­satz­an­sprü­che und zwar auch von sol­chen Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind (z. B. Nut­zungs­aus­fall, ent­gan­ge­ner Gewinn oder andere Fol­ge­schä­den). Die­ser Aus­schluss gilt nicht bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit sowie bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten – außer in den Fäl­len des Vor­sat­zes und gro­ber Fahr­läs­sig­keit – nur für den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­weise vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt auch dann nicht, wenn durch eine schuld­hafte Pflicht­ver­let­zung Schä­den an den Rechts­gü­tern Leben, Kör­per oder Gesund­heit ver­ur­sacht hat.

§ 13 Anwend­ba­res Recht
Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­träge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11.04.1980 (UNK­auf­recht bzw. CISG) wird aus­ge­schlos­sen.
Stand 26.06.2019

Streit­schlich­tung
Wir sind zur Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten mit Ver­brau­chern zur Teil­nahme an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle bereit. Die zustän­dige Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle ist:
All­ge­meine Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle des Zen­trums für Schlich­tung e.V.
Straß­bur­ger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
www.verbraucher-schlichter.de
Zur Bei­le­gung der genann­ten Strei­tig­kei­ten wer­den wir in einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor die­ser Stelle teilnehmen.

Kontakt

 

HANSKRUCHEN GmbH
Schu­ckertstrasse 3
48153 Müns­ter
Ger­many

 

Fon: +49 251 14120–0
Fax: +49 251 14120–15
E‑Mail: sales@hanskruchen.de
Mo. — Fr. 8:00 ‑17:00 Uhr